Der Indikator für die durchschnittliche PM 2,5 -Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM 2,5 -Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.