(1) Hersteller ist der Betreiber der Anlage zur Herstellung von Kraftstoffen nach Anlage 1.
(2) Erneuerbare Energien nicht-biogenen Ursprungs sind erneuerbare Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist. Dazu gehört nicht Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs sind Kraftstoffe nach Anlage 1 Buchstabe a und b.
(4) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.