(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, bis zum Verpflichtungsjahr 2020 auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, soweit die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.

(3) § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt.