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Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
§ 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11 Zulassung von Ausnahmen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.