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Fünfter Teil - Gemeinsame Vorschriften
§ 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 16 Zulassung von Ausnahmen
§ 17 Weitergehende Anforderungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
(Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 30. BImSchV)
§ 17 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zu treffen, bleibt unberührt.