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Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§ 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
§ 50 Planung
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
§ 51a Kommission für Anlagensicherheit
§ 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 52 Überwachung
§ 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 54 Aufgaben
§ 55 Pflichten des Betreibers
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 57 Vortragsrecht
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - BImSchG)
§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58
gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.