(1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person sind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststellung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berechtigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder des Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne des § 1 zu vertreten, soweit sie 1. die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen Handlungen vornimmt, 2. im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger Verträge über das Vermögen abschließt oder 3. notwendige Verfügungen über Einnahmen und bewegliches Eigentum vornimmt.
(2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Verträge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abgeschlossen worden sind.