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Abschnitt 1 - Aufgaben und Verwendungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grenzschutz
§ 3 Bahnpolizei
§ 4 Luftsicherheit
§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 5 Schutz von Bundesorganen
§ 6 Aufgaben auf See
§ 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
§ 8 Verwendung im Ausland
§ 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
§ 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
§ 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
§ 12 Verfolgung von Straftaten
§ 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bundespolizeigesetz
(Gesetz über die Bundespolizei - BPolG)
§ 4 Luftsicherheit
Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §
§ 3
,
5
,
9 Absatz 1a
und
§ 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes
, soweit diese Aufgaben nach
§ 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes
in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden.
In den Fällen des
§ 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes
gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.
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