(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3 Nummer 5 (Bericht zum Bundesgleichstellungsgesetz) vor. Grundlage des Berichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erhobenen Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Der Bericht legt dar, inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und das Gesetz angewendet worden ist. Er weist vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) An der Erstellung des Berichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.