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Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925 Auflassung
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
§ 926 Zubehör des Grundstücks
§ 927 Aufgebotsverfahren
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach
§ 311b Abs. 1 Satz 1
erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.