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Titel 23 - Anweisung
§ 783 Rechte aus der Anweisung
§ 784 Annahme der Anweisung
§ 785 Aushändigung der Anweisung
§ 786
§ 787 Anweisung auf Schuld
§ 788 Valutaverhältnis
§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790 Widerruf der Anweisung
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792 Übertragung der Anweisung
BĂĽrgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 785 Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.