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Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 762 Spiel, Wette
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 764
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist.
Anderenfalls finden die Vorschriften des
§ 762
Anwendung.