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Untertitel 3 - Bauträgervertrag
§ 650u Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
§ 650v Abschlagszahlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 650v Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.