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Kapitel 4 - Unabdingbarkeit
§ 650o Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 650o Abweichende Vereinbarungen
Von
§ 640 Absatz 2 Satz 2
, den
§§ 650i
bis
650l
und
650n
kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.