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Kapitel 2 - Bauvertrag
§ 650a Bauvertrag
§ 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
§ 650c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
§ 650d Einstweilige Verfügung
§ 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 650f Bauhandwerkersicherung
§ 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
§ 650h Schriftform der Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 650d Einstweilige Verfügung
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß
§ 650b
oder die Vergütungsanpassung gemäß
§ 650c
ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.