Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632 Vergütung
§ 632a Abschlagszahlungen
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637 Selbstvornahme
§ 638 Minderung
§ 639 Haftungsausschluss
§ 640 Abnahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a (weggefallen)
§ 642 Mitwirkung des Bestellers
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 Gefahrtragung
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646 Vollendung statt Abnahme
§ 647 Unternehmerpfandrecht
§ 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund
§ 649 Kostenanschlag
§ 650 Anwendung des Kaufrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 646 Vollendung statt Abnahme
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des
§ 634a Abs. 2
und der §
§ 641
,
644
und
645
an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.