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Unterkapitel 1a - Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
§ 556f Ausnahmen
§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 556f Ausnahmen
§ 556d
ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1.
Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
Die §
§ 556d
und
556e
sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.