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Untertitel 6 - Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 514 Unentgeltliche Darlehensverträge
§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
§ 514
sowie die §
§ 358
bis
360
gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.