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Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf
§ 474 Verbrauchsgüterkauf
§ 475 Anwendbare Vorschriften
§ 476 Abweichende Vereinbarungen
§ 477 Beweislastumkehr
§ 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
§ 479 Sonderbestimmungen für Garantien
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 476 Abweichende Vereinbarungen
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.