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Titel 2 - Hinterlegung
§ 372 Voraussetzungen
§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376 Rücknahmerecht
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384 Androhung der Versteigerung
§ 385 Freihändiger Verkauf
§ 386 Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 386 Kosten der Versteigerung
Die Kosten der Versteigerung oder des nach
§ 385
erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.