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Kapitel 3 - Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
§ 1583 Einfluss des Güterstands
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten.
Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.
§ 1607 Abs. 2 und 4
gilt entsprechend.