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Kapitel 1 - Grundsatz
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.