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Titel 1 - Grunddienstbarkeiten
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028 Verjährung
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet.
Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.