(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes 1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32), 2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33), 3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35), 4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und 5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).
(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt. Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.
(3) Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.
(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.