(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

    1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,

    2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,

    3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder

    4. aus sonstigen Gründen

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.

(2) Eine bewilligte Förderung endet bei

    1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

    2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,

    3. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder

    4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.