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Teil 3 - Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden
§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Versetzung und Prüfung
Berufsförderungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten - BFöV)
§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden
Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.