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d) - Gärtnerische Nutzung
§ 59 Bewertungsstichtag
§ 60 Ertragsbedingungen
§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (
§ 37 Abs. 1 Satz 2
) anzuwenden.