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Dritter Teil - Schlussbestimmungen
§ 204 Bekanntmachung
§ 205 Anwendungsvorschriften
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 204 Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.