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b) - Landesrecht
§ 66 Unberührt bleibendes Landesrecht
§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
§ 68
§ 69 (weggefallen)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 68
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.