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Vierter Abschnitt - Behandlung der Urkunden
§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
§ 44a Änderungen in den Urkunden
§ 45 Aushändigung der Urschrift
§ 46 Ersetzung der Urschrift
§ 47 Ausfertigung
§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
§ 49 Form der Ausfertigung
§ 50 Übersetzungen
§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
§ 54 Rechtsmittel
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt.
Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.