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2. - Vermerke
§ 39 Einfache Zeugnisse
§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse
§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt
ยง 42 Abs. 2
entsprechend.