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Dritter Unterabschnitt - Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)
§ 20 Stimmabgabe
§ 21 Stimmauszählung
§ 22 Ermittlung der Gewählten
§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) (BetrVGDV1WO)
§ 21 Stimmauszählung
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
gilt entsprechend.