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Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
§ 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 58 Zuständigkeit
§ 59 Geschäftsführung
§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (
ยง 97 Abs. 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.