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Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106 Wirtschaftsausschuss
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
§ 108 Sitzungen
§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
§ 109a Unternehmensübernahme
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 109a Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des
§ 106 Abs. 3 Nr. 9a
der Betriebsrat entsprechend
§ 106 Abs. 1 und 2
zu beteiligen;
§ 109
gilt entsprechend.