(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen, 2. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern, 3. Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern, 4. Betonprüfungen zu beschreiben und 5. Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.