(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische Unterlagen anzuwenden, 2. Arbeitsabläufe zu planen, 3. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen, 4. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und 5. Betonprüfungen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.