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Teil 9 - Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 38 Anwerbung und Vermittlung
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Beschäftigungsverordnung
(Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - BeschV)
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 38
eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.