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Teil 8 - Verfahrensregelungen
§ 34 Beschränkung der Zustimmung
§ 35 Reichweite der Zustimmung
§ 36 Erteilung der Zustimmung
§ 37 Härtefallregelung
Beschäftigungsverordnung
(Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - BeschV)
§ 37 Härtefallregelung
Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.