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Teil 5 - Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22 Besondere Berufsgruppen
§ 23 Internationale Sportveranstaltungen
§ 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
§ 25 Kultur und Unterhaltung
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
§ 27 Grenzgängerbeschäftigung
§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Beschäftigungsverordnung
(Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - BeschV)
§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.