Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 2 - Prüfung und Zulassung
§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
§ 5 Beschussprüfung
§ 6 Prüfzeichen
§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
§ 11 Zulassung sonstiger Munition
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen
§ 14 Ermächtigungen
Beschussgesetz
(Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen - BeschG)
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen
Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach
§ 7 Abs. 1
,
§ 8 Abs. 1
,
§ 9 Abs. 1
,
§ 10 Abs. 1
oder
§ 11 Abs. 1
bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen des
§ 7 Abs. 3 oder 4
, des
§ 8 Abs. 2 oder 3
, des
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4
oder des
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.