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Sechster Abschnitt - Kostenregelung
§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Berufliches Rehabilitierungsgesetz
(Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet - BerRehaG)
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.