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Erster Teil - Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe
§ 1 Einstellung der Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
§ 4 Wohnungsberechtigte
§ 5 Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
§ 6 Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
§ 9 Einzelne Wohnräume
§ 9a
Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG)
§ 9 Einzelne Wohnräume
Die in den §
§ 4
bis
6
für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.