(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    1.

    Rohrleitungsbau mit25 Prozent,

    2.

    Behälterbau mit35 Prozent,

    3.

    Anlagentechnik mit15 Prozent,

    4.

    Instandhaltung mit15 Prozent sowie

    5.

    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

    3. im Prüfungsbereich Behälterbau mit mindestens „ausreichend“,

    4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“, „Instandhaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

    1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.