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III. - Schlußbestimmungen
§ 23c Stichtag für Neufestsetzung der Renten
§ 23d Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
§ 24
§ 25 Zeitlicher Anwendungsbereich
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
§ 23c Stichtag für Neufestsetzung der Renten
Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18.
September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind, werden mit Wirkung vom 1.
September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.