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Fünfter Titel - Schaden an Vermögen
§ 56
§ 57
§ 58
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 58
Die Entschädigung nach §
§ 56
,
57
darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Im übrigen findet
§ 55
entsprechende Anwendung.