(1) Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt im Falle des § 183.

(2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Entschädigungsbehörde des Landes ihren Sitz hat.

(3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.