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Zweiter Titel - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 175
§ 175a
§ 176
§ 177
§ 177a
§ 178
§ 179
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 177a
Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.