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Vierter Titel - Gemeinsame Vorschriften
§ 166a
§ 166b
§ 166c
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 166b
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach
§ 156 Abs. 3
,
§ 157 Abs. 2
angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.