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Dritter Titel - Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
§ 160
§ 161
§ 162
§ 163
§ 164
§ 165
§ 166
Bundesentschädigungsgesetz
(Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - BEG)
§ 161
Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §
§ 28
,
29 Nr. 1 bis 3
,
§§ 30
bis
37
,
39
geleistet.
Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1.
Januar 1949 an.