(1) Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Satz 1 findet in den Fällen der §§ 104, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(5) Der Anspruch auf Darlehen und der Anspruch auf Beihilfe für Schaden in der Ausbildung sind weder übertragbar noch vererblich.